Zwangsverwaltung gemäß Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)

Dabei stehen wir institutionellen Gläubigern und Gerichten als kompetenter Zwangsverwalter für Immobilien und Grundstücke gemäß den Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) zur Seite und stellen – angesichts der wirtschaftlich ohnehin angespannten Situation der Schuldner – eine höchst kostenoptimierte und effektive Bewirtschaftung des Objektes sicher, insbesondere:

 

  • Geltendmachung von Ansprüche, welche sich über die Beschlagnahme erstrecken
  • Umsetzung von Einsparungsmöglichkeiten der für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen
  • Abführung laufender Beträge der öffentlichen Lasten
  • Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des  Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und  Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer
  • Rechnungslegung gegenüber dem Gläubiger und dem Schuldner
  • Terminkoordination zwischen allen Verfahrensbeteiligten
  • Führung des Schriftverkehrs im Rahmen des Verfahrens
  • Geschäftsführung bzgl. des Verwaltungsobjektes nach Maßgabe des Gerichtes
  • Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Bestands des Objektes
  • Sicherstellung der ordnungsmäßig Nutzungsmöglichkeiten des Objektes

 

Hintergrund:

Gläubiger können zur Absicherung von Forderungen gegenüber säumigen Schuldnern bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht die Zwangsverwaltung über deren Immobilie und Grundstück beantragt. Ordnet daraufhin das Gericht die Zwangsverwaltung an, so wird vom Gericht auch gemäß § 150 Abs. 1 ZVG ein Zwangsverwalter bestellt. Allerdings haben Gläubiger oft – insb. Beteiligte einer öffentlichen Körperschaft, ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Institut, eine Hypothekenbank oder ein Siedlungsunternehmen – gemäß § 150a ZVG ein Vorschlagsrecht und die Möglichkeit zu bestimmen, welcher Verwalter zur Zwangsverwaltung bestellt werden soll. Das Gericht muss diesem Vorschlag in aller Regel folgen.

Gemäß § 154 ZVG sind wir in diesem Fall als Verwalter für die Erfüllung der uns obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich.

Üblicherweise begleiten wir unsere Auftraggeber bis zur Ablösung der letzten offenen Forderungen oder bis zur Einstellung des Verfahrens – z.B. im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren – durch das örtliche Vollstreckungsgericht.

 

Gerne erläutern wir Ihnen unser Leistungspaket ausführlich und arbeiten für Sie eine passende Lösung aus.

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